Hinweisgeber
Meldung nach Hinweisgeberschutz-Gesetz
Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Regeln ist den Orts- und Kreisvereinen der Lebenshilfen in Sachsen schon immer sehr wichtig. Deshalb gibt es seit vielen Jahren interne Beschwerdesysteme und auch externe Meldestellen. Wir wollen Beschwerden auswerten und zur Verbesserung unseres Handelns nutzen. Nun setzen wir auch das neu verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) um.
Das Gesetz ermutigt alle Hinweisgeber ausdrücklich, zuerst jede Klärung innerhalb ihres Teams oder mit ihren Vorgesetzten herbeizuführen. Zusätzlich steht für die Lebenshilfen in Sachsen eine Meldestelle nach dem HinSchG beim Landesverband der Lebenshilfen in Sachsen zur Verfügung, wenn sie Meldungen oder Offenlegungen an anderer Stelle tätigen wollen. Auf Bundesebene gibt es eine Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/Home_node.html
Das Hinweisgeberschutz-Gesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über die im Gesetz konkret definierten Verstöße im beruflichen Umfeld. Hierbei handelt es sich um
- strafbewehrte Verstöße,
- um bußgeldbewehrte Verstöße,
- wenn der Schutz von Leben, Leib und Gesundheit betroffen sind oder
- wenn die Regelung dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient - und sonstige Verstöße gegen Bundes-, Landes- oder EU-Recht in den ausdrücklich aufgelisteten Rechtsbereichen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit a) bis lit t) HinSchG. Das sind u.a. Bekämpfung von Geldwäsche, Vorgaben zur Produktsicherheit und –konformität, Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, Vorgaben zum Umweltschutz und Regelungen der Verbraucherrechte.
Die Meldestelle beim Landesverband bietet einen geschützten Kommunikationskanal für Anfragen oder Hinweise zu Verstößen oder Informationen. Die Vertraulichkeit der Meldung wird ebenso wie der Datenschutz gewährleistet.
Wird ein (vermuteter) Verdachtsfall im guten Glauben gemeldet, hat der Hinweisgeber – unabhängig davon, ob sich der Verdacht letztendlich bestätigt oder nicht – keinerlei Nachteile zu befürchten. Es werden insbesondere keine Vergeltungsmaßnehmen oder Diskriminierung geduldet.
Häufige Fragen beantworten wir hier: Fragen & Antworten zum Hinweisgeberschutz-Gesetz
Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung eines Hinweises an die betroffene Organisation.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihren Hinweis abzugeben.
Online - über die Hinweisgeber-Plattform
Für die Online-Übermittlung des Hinweises und für den weiteren Austausch stellen wir eine abgesicherte Kommunikationsplattform zur Verfügung.
HINWEIS GEBEN
über die Post
Sie können uns auch einen Brief schicken.
In dem Brief müssen Sie uns bitte schreiben, was passiert ist.
Wir müssen wissen, wann und wo sich dieser Sachverhalt ereignet hat (Zeitpunkt/ Dauer, sowie Stadt/ Standort).
Wer ist davon betroffen (Abteilung, beteiligte Personen)?
Kann der beobachtete Sachverhalt durch andere objektive Umstände belegt werden?
Und Sie können eine Telefonnummer in den Brief schreiben. Dann können wir einfach Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Am besten schreiben Sie auch die Uhrzeit auf, wann wir Sie unter der Telefonnummer anrufen dürfen.
Schicken Sie den Brief an:
Lebenshilfe Sachsen e.V.
Meldestelle Hinweisgeber
persönlich/vertraulich
Heinrich-Beck-Straße 47
09112 Chemnitz
über das Telefon
Sie können mit uns auch einen telefonischen Termin vereinbaren.
Dazu müssen Sie bei uns anrufen, einen Termin für einen Rückruf vereinbaren. Dann brauchen wir Ihre Telefonnummer.
Oder Sie vereinabren einen Termin und rufen uns dann zu dem Termin an. So brauchen Sie keine Telefonnummer hinterlassen.
Bei jedem Anruf müssen Sie aber mitteilen, dass es um eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutz-Gesetz geht.
Hier können Sie einen Termin vereinbaren: 0371 9099110
Hinweis: Sämtliche Meldungen können bei der Meldestelle beim Landesverband auch anonym bzw. unter einem Pseudonym abgeben werden. Bei anonymen Meldungen kann es aber keinen Austausch zu geplanten oder ergriffenen Maßnahmen geben.